§ 89
Verordnungsprüfung

(1) Die Gemeinde hat von ihr erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat Verordnungen, die gesetzwidrig sind, durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde spätestens mit der Kundmachung der die Aufhebung verfügenden Verordnung im Landesgesetzblatt mitzuteilen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist der Gemeinde Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Eine von der Aufsichtsbehörde nach Abs. 2 erlassene Verordnung ist überdies von der Gemeinde unverzüglich in gleicher Weise bekanntzumachen wie die durch sie aufgehobene Verordnung der Gemeinde.